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   VG Ansbach, 16.11.1995 - AN 4 K 95.00099, AN 4 K 95.00175   

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https://dejure.org/1995,21685
VG Ansbach, 16.11.1995 - AN 4 K 95.00099, AN 4 K 95.00175 (https://dejure.org/1995,21685)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16.11.1995 - AN 4 K 95.00099, AN 4 K 95.00175 (https://dejure.org/1995,21685)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16. November 1995 - AN 4 K 95.00099, AN 4 K 95.00175 (https://dejure.org/1995,21685)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GewArch 1996, 159
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Freiburg, 18.12.2000 - 10 K 1666/00

    Wichtigkeit der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses bei

    Zur Beurteilung der Frage, ob auch nach der Übertragung der Veranstaltung eines Volksfestes an einen Privaten weiterhin eine öffentliche Einrichtung vorliegt, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, ob die Gemeinde weiterhin maßgeblichen Einfluss im Sinne von Mitwirkungs- und Weisungsrechten auf das Volksfest hat (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 24.02.2000, GewArch 2000, 200, 201; BayVGH, Urt. v. 17.02.1999, GewArch 1999, 197 (vgl. auch in der Vorinstanz VG Ansbach, Beschl. v. 16.11.1995, GewArch 1996, 159, 160) und Urt. v. 23.03.1988, NVwZ-RR 1988, 71, 72 [VGH Bayern 23.03.1988 - 4 B 2336/86]; VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.1993, NVwZ-RR 1994, 650, 651) [VGH Hessen 29.11.1993 - 8 TG 2735/93].
  • VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1585/05

    Einstweilige Anordnung - Zulassung zum Weihnachtsmarkt

    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz zwar nicht näher definiert, eine solche wird jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angenommen, wenn die Gemeinde die Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht hat (vgl. VG Ansbach, Beschluss v. 16.11.95, AN 4 K 95.00099, AN 4 K 95.00175, GewArch 1996, 159), wobei die Widmung auch konkludent erfolgen kann.
  • VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1565/05

    Zulassungsanspruch gegen die Gemeinde zum auf Private übertragenen

    Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz zwar nicht näher definiert, eine solche wird jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angenommen, wenn die Gemeinde die Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht hat (vgl. VG Ansbach, Beschluss v. 16.11.95, - AN 4 K 95.00099 -, - AN 4 K 95.00175 -, GewArch 1996, 159), wobei die Widmung auch konkludent erfolgen kann.
  • VG Minden, 14.11.1996 - 2 K 2722/96

    Anspruch auf Teilnahme am Weihnachtsmarkt mit einem Glühweinstand; Ablehnung

    vgl. VG Ansbach, Beschluß vom 16.11.1995 - AN 4 K 95.00099, AN 4 K 95.00175 -, GewArch 1996, 159; zu den generellen Möglichkeiten der Privatisierung von Veranstaltungen i. S. d. § 69 GewO vgl. Gröpl, GewArch 1995, 367 ff.; Hösch, Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung zu festgesetzten Märkten, GewArch 1996, 402 ff.
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